Ist Ihre Gesundheit gefährdet, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Reha . Das gilt auch, wenn Sie schon in Rente sind. Ob Sie selbst schwer krank sind und Pflegebedürftigkeit droht oder Sie durch die Pflege eines Angehörigen überlastet sind – in beiden Fällen haben Sie die Möglichkeit, „medizinische Rehabilitation“ nach § 40 SGB V zu beantragen. Seit 2017 ist die medizinische Rehabilitation in der Rente sogar zur Pflichtleistung für die gesetzlichen Krankenkassen geworden.
Lesen Sie im folgenden Artikel alles Wissenswerte rund um das Thema Reha für Rentner.
Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben „ambulant vor stationär“ gewähren die gesetzlichen Krankenkassen bei medizinischer Notwendigkeit eine ambulante Reha . Für den Fall, dass eine ambulante Reha nicht durchführbar oder ausreichend ist (z.B. Anfahrtszeit zur Einrichtung mehr als 45 Minuten, eine Versorgung zuhause zumindest vorübergehend nicht alleine möglich oder ständige ärztliche und/oder pflegerische Betreuung notwendig), so ist für Rentnerinnen und Rentner die Wahrnehmung einer stationäre Rehabilitation möglich.
Grundsätzlich müssen für die Gewährung einer Rehamaßnahme einige Voraussetzungen erfüllt sein:
Um zu begründen, dass die oben genannten Voraussetzungen vorliegen, muss von der vorbehandelnden Klinik ein Antrag auf Anschlussrehabilitation oder vom behandelnden Arzt oder Ärztin ein Antrag auf Rehabilitation (Formular 61, Teile B-E) eingereicht werden. Daraus sollte hervorgehen, ob eine ambulante Reha möglich ist oder nur durch stationäre Maßnahmen die Beschwerden gelindert oder beseitigt werden können. Außerdem sollte beschrieben werden, dass alle anderen ärztlichen Maßnahmen oder ambulanten Behandlungen bereits ausgeschöpft wurden.
Wie in allen anderen Lebensphasen, kann auch bei Rentner:innen aufgrund von Erkrankungen eine Reha notwendig werden. Häufig wird diese bei Patient:innen mit chronischen Krankheiten wie Diabetes oder Asthma notwendig.
Weitere Gründe für eine Reha können z. B. eine vorangegangene Knieoperatio n, das Einsetzen eines künstlichen Hüftgelenk oder die Regeneration nach einem Schlaganfall sein. Die Reha wird dann als sogenannte Anschlussheilbehandlung im (i.d.R. unmittelbaren) Anschluss an den Aufenthalt in der vorbehandelnden Akutklinik durchgeführt.
Rentner:innen haben auch Anspruch auf psychosomatische Reha oder eine Reha im Anschluss an eine Krebserkrankung.
Häufig sind Menschen im Rentenalter mit der Pflegbedürftigkeit der Partnerin bzw. des Partners konfrontiert. Die Pflegetätigkeit über einen längeren Zeitraum ist psychisch und körperlich sehr belastend. Daher haben pflegende Angehörige ebenfalls Anspruch auf eine Reha.
Die Inanspruchnahme einer geriatrischen Reha ermöglicht es vielen älteren Patient:innen, länger ein eigenständiges Leben führen zu können.
Genau wie Berufstätige haben Rentner:innen alle vier Jahre Anspruch auf eine Rehabilitation. Nur in medizinisch dringenden Fällen bei massiver Verschlechterung einer vorbestehenden Erkrankung oder dem Auftreten einer neuen Erkrankung kann davon abgewichen und eine Reha in kürzeren zeitlichen Abständen genehmigt werden.
In der Regel dauert die ambulante wie auch die stationäre Rehabilitation drei Wochen. Eine Verlängerung ist möglich und muss von den Ärzten und Ärztinnen der Klinik begründet werden.
Der Aufenthalt in einer Reha-Klinik hat das Ziel, die körperliche und geistige Gesundheit von Patienten und Patientinnen zu steigern. Häufig steht außerdem eine Erhaltung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit im Vordergrund.
Für Berufstätige übernimmt daher die gesetzliche Rentenversicherung in der Regel die Kosten der Reha, um eine vorzeitige Rentenzahlung zu vermeiden. Bei Rentner:innen hingegen trägt die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten für die Rehabilitation.
Nur in Ausnahmefällen zahlt die Rentenversicherung für Rentnerinnen und Rentner Rehamaßnahmen: Dies ist z.B. bei einer onkologischen Reha
nach einer Krebserkrankung, wegen Folgen von Berufserkrankungen oder Unfällen im Beruf der Fall.
Auch bei einer sogenannten Kinder-Reha kann die Rentenversicherung verantwortlich sein. Bei der Kinder- bzw. Jugendlichen-Reha beantragt der Rentner oder die Rentnerin die Rehamaßnahme für ein minderjähriges Kind und nicht für sich selbst. Voraussetzung: Das Kind lebt im Haushalt der Antragsteller bzw. der Antragsteller ist finanziell für das Kind verantwortlich.
In allen anderen Fällen ist die Reha eine Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenversicherung.
Private Krankenversicherungen sind hingehen nicht verpflichtet, die Kosten für Rehamaßnahmen für Rentner zu übernehmen. Das hängt von der vertraglichen Vereinbarung ab. Um in Erfahrung zu bringen, ob die Reha zu den Leistungen Ihrer privaten Krankenkasse gehört, sollten Sie rechtzeitig Kontakt zur Versicherung aufnehmen.
Die Antragsunterlagen für eine Reha können Sie direkt bei der Krankenkasse oder Rentenversicherung anfragen. Häufig stehen die Unterlagen auch online zum Download bereit. Zusätzlich muss der Arzt oder die Ärztin einen Befundbericht ausfüllen und unterschreiben. Alle Unterlagen reichen Sie dann beim zuständigen Kostenträger ein. Wird der versehentlich an den falschen Kostenträger geschickt, wird er in der Regel von dort an die richtige Stelle weitergeleitet.
Ist eine Reha direkt nach einem Krankenhausaufenthalt notwendig, wird das als Anschlussheilbehandlung (AHB) bezeichnet. In diesen Fällen ist der Sozialdienst des Krankenhauses im Rahmen des Entlassmanagements für die Beantragung der Reha verantwortlich und Sie brauchen sich selbst nicht darum zu kümmern.
Beachten Sie bei der Beantragung der Reha, dass Ihnen nach dem Sozialgesetzbuch IX § 8 in Bezug auf die Auswahl der Rehaklinik das sogenannte Wunsch- und Wahlrecht zusteht. Das heißt, Sie haben das Recht, sich die Klinik für Ihre Rehabilitation – egal ob ambulant oder stationär – selber auszusuchen.
Voraussetzung ist, dass die gewünschte Rehaklinik fachlich geeignet ist und möglichst einen Vertrag mit ihrem zuständigen Kostenträger hat. Reichen Sie das ausgefüllte Formular zum Wunsch- und Wahlrecht zusammen mit Ihrem Reha-Antrag ein. Über die Suchfunktion auf "Das Rehaportal" können Sie alle Ihre Kriterien auswählen und sich die möglichen Rehaeinrichtungen anzeigen lassen. Oft unterstützen Angehörige oder niedergelassene Ärzte beim Finden einer geeigneten Rehaklinik.
Für die Entscheidung über die Kostenübernahme haben die Krankenkassen drei Wochen Zeit. Zwar lehnen die Kostenträger zunächst rund 40 Prozent aller Anträge ab, es lohnt sich jedoch, nicht aufzugeben, da das Recht in der Regel auf Ihrer Seite ist.
Wurde die Reha abgelehnt, bleiben Ihnen 30 Tage, um Widerspruch einzureichen. Für die Absage kommen hauptsächlich folgende Gründe infrage:
Beim Widerspruch geht es darum, die Gründe für die Ablehnung zu widerlegen. Lassen Sie sich von Ihrem Arzt ggf. ein Attest ausstellen, das die Dringlichkeit bekräftigt oder Ihre Rehabilitationsfähigkeit beziehungsweise Ihre Rehabilitationsbedürftigkeit bestätigt.
Circa die Hälfte der zunächst abgelehnten Anträge einer Reha für Rentner genehmigen die Kostenträger bei einem Widerspruch im Nachhinein doch.
Falls die Reha weiterhin abgelehnt wird, besteht außerdem die Möglichkeit, den Aufenthalt selbst zu bezahlen. Die Kosten variieren dabei je nach Klinik und Erkrankung stark. Patientinnen und Patienten haben die Möglichkeit vor dem Unterzeichnen des Aufnahmevertrags einen Kostenvoranschlag anzufordern.
Die Rehabilitation im Rentenalter spielt eine wesentliche Rolle bei der Erhaltung und Verbesserung der Gesundheit. Rentner:innen haben Anspruch auf medizinische Reha, insbesondere bei chronischen Krankheiten, im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt oder nach belastenden Pflegesituationen.
Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen in der Regel die Kosten für die Reha, sofern eine medizinische Notwendigkeit besteht und ambulante Maßnahmen (auf Rezept) nicht ausreichen. Die Reha-Maßnahmen helfen dabei, die körperliche und geistige Gesundheit zu stabilisieren und die Lebensqualität zu erhöhen. Bei Ablehnung des Reha-Antrags lohnt sich ein Widerspruch, da viele Anträge nachträglich doch genehmigt werden. So unterstützt die Reha ältere Menschen dabei, ihren Alltag möglichst eigenständig zu bestreiten und ein aktives Leben zu führen.
Ja, Rentner:innen haben ebenfalls Anspruch auf eine Reha, wenn ihre Gesundheit gefährdet ist oder eine medizinische Notwendigkeit besteht. Gesetzlich geregelt geht „ambulant vor stationär“. Sollte eine ambulante Reha nicht durchführbar oder ausreichend sein, ist für Rentnerinnen und Rentner die Wahrnehmung einer stationäre Rehabilitation möglich.
Bei Rentner:innen übernimmt in der Regel die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten für die Reha. In bestimmten Fällen, wie bei onkologischen Rehas oder Folgen von Berufserkrankungen, kann auch die Rentenversicherung zuständig sein.
Anspruch auf eine Reha haben Personen, deren Gesundheit gefährdet ist oder die durch eine Reha-Maßnahme eine wesentliche Verbesserung ihrer gesundheitlichen Situation erwarten können. Dies gilt unabhängig vom Alter, auch Rentner:innen haben diesen Anspruch.
Die Kosten für eine dreiwöchige Reha variieren stark je nach Klinik, Standort und Art der Behandlung, sie können zwischen 3.000 und 10.000 Euro liegen. Es ist empfehlenswert, vorab einen Kostenvoranschlag von der jeweiligen Rehaklinik anzufordern.