Für stationäre Rehabilitationsleistungen ist grundsätzlich eine Leistungsdauer von drei Wochen vorgesehen. Bei einer ambulanten Reha sind es maximal zwanzig Behandlungstage. Bei neurologischen-, psychischen und psychosomatischen Maßnahmen können längere Aufenthaltszeiten gelten. Für Kinder beträgt die Dauer einer Rehabilitation in der Regel vier bis sechs Wochen. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, den Reha-Aufenthalt über den genehmigten Zeitraum hinaus zu verlängern.
In folgenden Fällen kann ein Verlängerungsantrag sinnvoll sein:
Um die Verlängerung der Reha zu erreichen, stellt der behandelnde Arzt oder die Ärztin in der Rehaklinik einen Verlängerungsantrag, der einer Zustimmung des Patienten oder der Patientin bedarf.
Da die Verlängerung der Rehamaßnahme von den Kostenträgern erst bearbeitet werden muss, sollte ein Verlängerungsantrag möglichst frühzeitig gestellt werden.
Aus dem Antrag muss hervorgehen, dass eine Verlängerung medizinisch sinnvoll und notwendig ist. Hierzu haben die Verbände der Krankenkassen einheitliche Vordrucke entwickelt, in welche die wesentlichen Informationen für die Prüfung der medizinischen Notwendigkeit einzutragen sind.
Neben dem allgemeinen Verlängerungsantrag gibt es indikationsspezifische Anträge für die geriatrische , die psychosomatische und die neurologische Reha sowie für die Rehabilitation abhängigkeitskranker Personen.
Die Rentenversicherung macht keine festen Vorgaben, wie oft oder wie lange eine Reha verlängert werden darf. Die Rehakliniken legen in den indikationsspezifischen Behandlungskonzepten fest, welche Regelbehandlungsdauern vorgesehen sind. Zumindest im Durchschnitt sollte die Klinik diese Angaben auch einhalten.
Wenn die Verlängerung eine bestimmte Dauer überschreitet (in der Regel mehr als 14 Tage oder eine mehrfache Verlängerung), muss die Rehaklinik das mit der Rentenversicherung absprechen. Eine Bedingung für eine Verlängerung ist auch immer, dass das Rehabilitationsziel (Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit) erreichbar ist.
Über die Reha Verlängerung entscheiden der zuständige Kostenträger oder der von diesem eingeschaltete Medizinische Dienst (ehemals Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK)). Bei Ablehnung der Verlängerung ist es ratsam, beim Renten- oder Unfallversicherungsträger oder der eigenen Krankenkasse Widerspruch einzulegen.
Oft erfolgt die Bewilligung im zweiten Anlauf, sofern der Arzt mithilfe eines ausführlichen Gutachtens die medizinische Notwendigkeit einwandfrei nachweist.
Die Verlängerung einer Rehabilitationsmaßnahme ist unter bestimmten Umständen möglich und kann wesentlich dazu beitragen, die therapeutischen Ziele zu erreichen und den Übergang in den Alltag zu erleichtern. Insbesondere bei komplexen medizinischen Fällen oder wenn während der Reha unvorhergesehene Komplikationen auftreten, kann eine zusätzliche Behandlungszeit entscheidend sein.
Die Entscheidung für eine Verlängerung liegt beim behandelnden Ärzteteam und erfordert die Zustimmung der Patient:innen sowie die Genehmigung durch die zuständigen Kostenträger. Obwohl der Prozess durch standardisierte Vordrucke unterstützt wird, bedarf es einer gut begründeten medizinischen Indikation. Ein frühzeitiger Antrag sowie die Bereitschaft, bei einer ersten Ablehnung in Widerspruch zu gehen, sind wichtig, um die Chancen auf eine erfolgreiche Verlängerung zu erhöhen.
Ja. Die Verlängerung einer Rehamaßnahme wird auf Grundlage einer ärztlichen Einschätzung beantragt. In der Regel sind medizinische Gründe für eine Verlängerung ausschlaggebend.
Die Regelbehandlungsdauer beträgt 3 Wochen. Längere Aufenthalte in der Rehaklinik sind bei neurologischen-, psychischen- oder psychosomatischen Erkrankungen möglich. Die maximale Dauer einer Rehamaßnahme hängt immer auch vom zuständigen Kostenträger ab.
Bei Suchterkrankungen sind längere Rehaaufenthalte üblich. Eine solche Entwöhnungsbehandlung wird häufig initial für 8 Wochen geplant.
Bei psychosomatischen Erkrankungen wird häufig eine fünfwöchige Rehamaßnahme geplant.