Die Gesundheit wiederherstellen und ein aktives Leben führen: Die medizinische Rehabilitation hilft dabei, nach einer Erkrankung oder einem Unfall dieses wichtige Ziel zu erreichen. Wie erfolgreich Betroffene dabei sind, hängt auch von der Wahl der passenden Rehaklinik ab. Die rechtliche Basis dafür liefert das Wunsch- und Wahlrecht. Es erlaubt Ihnen die freie Wahl Ihrer Rehaklinik.
Wir erklären Ihnen, wie Sie von diesem Recht Gebrauch machen und wie Sie Ihren Antrag auf eine bestimmte Wunschklinik gut begründen.
Eine Reha muss zunächst von Ihrem Arzt verordnet werden. Anschließend geht diese Verordnung zur Bewilligung an die Krankenkasse oder einen anderen Kostenträger. Bis zum Jahr 2015 galt „Die billigste Klinik ist auch die beste für den Patienten" als Bewilligungspraxis. Das ist nach einer Reform der Bestimmungen des deutschen Sozialgesetzbuchs (SGB § 40) nicht länger gültig.
Die neue rechtliche Regelung (§8 SGB IX) legt fest, dass sich jeder Patient selbst seine Reha-Einrichtung aussuchen darf. Sie müssen sich also an keiner Klinik-Liste ihrer Krankenkasse oder Rentenversicherung orientieren. Die Klinik Ihrer Wahl muss lediglich die grundlegenden Voraussetzungen für Ihre Rehabilitation erfüllen.
Ihr Kostenträger darf auch keinen Eigenanteil oder eine Zuzahlung von Ihnen verlangen, wenn Sie auf Ihr Wunsch- und Wahlrecht pochen. Das widerspräche dem Sachleistungsprinzip des deutschen Sozialrechts.
Drei Wege führen zu Ihrer Wunsch-Reha:
Für die Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts stellt Qualitätskliniken.de folgende Formulare kostenlos zur Verfügung:
Ihr Wunsch- und Wahlrecht gilt nur mit Einschränkungen. Damit Sie dieses ausüben können, muss Ihre Wunschklinik folgende Voraussetzungen erfüllen:
Die Angaben zu Kostenträgern, Zertifizierungen und fachlichen Schwerpunkten sind auf den einzelnen Klinikprofilen bei Qualitätskliniken.de einzusehen oder teilweise auf den Webseiten der Rehakliniken zu finden.
Um in der selbst ausgewählten Klinik die Reha verbringen zu können, reicht meist eine einfache Mitteilung der Wunsch-Rehaklinik an den Kostenträger aus. Die Formulare dafür stehen Ihnen kostenfrei zur Verfügung. Wird die ausgewählte Rehaklinik dennoch durch den Kostenträger abgelehnt, empfehlen wir eine telefonische Rücksprache mit den Sachbearbeitern. Beziehen Sie sich dabei auf Ihr Wunsch- und Wahlrecht. Häufig kann der Fall dann schnell und unkompliziert bearbeitet werden.
Hat dies keinen Erfolg, legen Sie gegen den schriftlichen Ablehnungsbescheid Widerspruch ein. Ergänzen Sie diesen mit einem Gutachten oder einer Stellungnahme Ihres Arztes. Etwa jeder zweite eingelegte Widerspruch hat Erfolg. Die Widerspruchsfrist steht meist am Ende des Bewilligungsschreibens und beträgt in der Regel vier Wochen nach Zugang des Schreibens. Falls Sie für Ihre Argumentation mehr Zeit benötigen, legen Sie Widerspruch ohne Begründung ein. Diese dürfen Sie auch nach dem Verstreichen der Frist nachreichen.
Im Falle einer Ablehnung der Wunschklinik durch den Kostenträger gibt es einige wichtige Tipps, die wir Ihnen empfehlen:
Es kann sein, dass die Wunschklinik des Patienten teurer ist als die vom Kostenträger zugewiesene Rehaklinik. Mehrkosten müssen Patienten aber nur in zwei Ausnahmefällen selbst tragen:
Ihre Wunschklinik ist ein wichtiger Baustein zum Erfolg Ihrer Reha. Zögern Sie daher nicht, Ihr Wunsch- und Wahlrecht auszuüben! Ergänzen Sie Ihren Antrag auf Reha mit einem entsprechenden Vorschlag. Der Kostenträger muss Ihren Wunsch berücksichtigen.
Auch wenn Ihr Antrag bereits für eine andere Rehaklinik bewilligt wurde, können Sie eine Heilstättenänderung beantragen. Ablehnende Bescheide haben oft nicht das letzte Wort. Wer Widerspruch einlegt, hat gute Chancen auf die Bewilligung seiner bevorzugten Klinik.