Reha: Was müssen Berufstätige beachten?

Zuletzt aktualisiert: 17.10.2024 | Lesedauer: ca. 7 Min.

Nimmt ein/e Arbeitnehmer:in aufgrund einer Erkrankung eine Rehamaßnahme in Anspruch, müssen verschiedene Dinge beachtet werden. In diesem Text geht es darum, welche Ansprüche auf Lohnfortzahlungen bestehen, wem ein Übergangs- oder Krankengeld zusteht und was Arbeitnehmer vor dem Antritt einer Reha berücksichtigen sollten.

Wann und über was muss der Arbeitgeber informiert werden?

Ist eine ambulante oder stationäre Reha-Maßnahme geplant, müssen Sie den Beginn, die voraussichtliche Dauer sowie eine eventuelle Verlängerung Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin mitteilen, sobald Ihnen diese Informationen vorliegen. Hierfür genügt ein Telefonat. Die Schriftform ist nicht nötig.

Ist die Reha genehmigt, muss der Bescheid oder eine andere Vorabinfo bezüglich der Bewilligung unverzüglich dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin vorgelegt werden.

Muss dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin eine Krankschreibung vorgelegt werden?

Nein. Patient:innen benötigen keine Krankschreibung für den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin, wenn sie eine Reha in Anspruch nehmen. Der Bescheid über die genehmigte Reha mit den Angaben zum Beginn und der voraussichtlichen Dauer sind ausreichend.

Ist es notwendig, Urlaub für die Reha zu nehmen?

Nein. Nach § 10 Bundesurlaubsgesetz darf eine Abwesenheit aufgrund einer medizinischen Vorsorge und Rehabilitation nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet werden.

Entgeltfortzahlung während einer Reha

Kostenträger Während einer Rehabilitation stehen Ihnen als Patient:in eine in der Regel sechswöchige Entgeltfortzahlung zu, die üblicherweise von Arbeitgeber:innen übernommen werden. Nach Ablauf dieses Zeitraums übernimmt der entsprechende Versicherungsträger die Fortzahlung, entweder in Form von Krankengeld oder Übergangsgeld. Die Krankenkasse leistet die Zahlungen für Krankengeld, während das Übergangsgeld von der Deutschen Rentenversicherung gewährt wird. Es ist wichtig, sich über diese finanziellen Aspekte im Klaren zu sein und frühzeitig die notwendigen Schritte einzuleiten, um die finanziellen Hilfen auch während der Rehabilitation in Anspruch nehmen zu können.

Die gesetzlichen Regelungen zur Lohnfortzahlung bei Krankheit, auch als Entgeltfortzahlung bekannt, sind im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) verankert und gehören zu den wichtigsten Sozialleistungen, die Arbeitgeber:innen erbringen müssen. Im Kontext einer Reha besteht grundsätzlich ein Anrecht auf Lohnfortzahlung. Dies  wird genauer im §9 EFZG geregelt.

Im Falle einer unverschuldeten Krankheit stehen Ihnen als Arbeitnehmer:innen nach den gesetzlichen Vorgaben insgesamt sechs Wochen Lohnfortzahlung zu. Sollte dieser Zeitraum bereits vor dem Reha-Antritt aufgrund vorheriger Erkrankungen teilweise verbraucht worden sein, erfolgt die Auszahlung des Entgelts für die verbleibende Zeitdauer. Nach dem Ablauf der sechs Wochen besteht die Möglichkeit, Krankengeld oder Übergangsgeld zu beantragen.

Die Höhe Ihrer Lohnfortzahlung beläuft sich auf 100 % Ihres Bruttogehaltes. Hierbei werden ebenfalls Zuschläge für Sonn- und Feiertage in die Berechnung der Entgeltfortzahlung einbezogen. Im Gegensatz dazu bleiben Vergütungen für Überstunden, Fahrtkostenzuschüsse oder Auslagenersatz bei Lohnfortzahlungen während einer Reha unberücksichtigt.

War die Patientin oder der Patient bereits vor der Reha länger als 6 Wochen arbeitsunfähig bzw. hat Krankengeld erhalten, besteht weiterhin Anspruch auf Krankengeld (Krankenkassen) oder auf Übergangsgeld (Rentenversicherung) für die Zeit der Reha. Welche der beiden Leistungen gezahlt wird bzw. wer für die Zahlung zuständig ist, ergibt sich meist daraus, welcher Kostenträger auch die Reha bezahlt.

Die gesetzlichen Regelungen zur Lohnfortzahlung bei Krankheit, auch als Entgeltfortzahlung bekannt, sind im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) verankert und gehören zu den wichtigsten Sozialleistungen, die Arbeitgeber:innen erbringen müssen. Im Kontext einer Reha besteht grundsätzlich ein Anrecht auf Lohnfortzahlung und wird genauer im §9 EFZG geregelt.

Im Falle einer unverschuldeten Krankheit stehen Ihnen als Arbeitnehmer:innen nach den gesetzlichen Vorgaben insgesamt sechs Wochen Lohnfortzahlung zu. Sollte dieser Zeitraum bereits vor dem Reha-Antritt aufgrund vorheriger Erkrankungen teilweise verbraucht worden sein, erfolgt die Auszahlung des Entgelts für die verbleibende Zeitdauer. Nach dem Ablauf der sechs Wochen besteht die Möglichkeit, Krankengeld oder Übergangsgeld zu beantragen.

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Die Anrechnung von Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation auf den Urlaub der Arbeitnehmer:innen ist durch § 10 BurlG verboten, soweit ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht

Die Höhe Ihrer Lohnfortzahlung beläuft sich auf 100 % Ihres Bruttogehaltes. Hierbei werden ebenfalls Zuschläge für Sonn- und Feiertage in die Berechnung der Entgeltfortzahlung einbezogen. Im Gegensatz dazu bleiben Vergütungen für Überstunden, Fahrtkostenzuschüsse oder Auslagenersatz bei Lohnfortzahlungen während einer Reha unberücksichtigt.

War die Patientin oder der Patient bereits vor der Reha länger als 6 Wochen arbeitsunfähig bzw. hat Krankengeld erhalten, besteht weiterhin Anspruch auf Krankengeld (Krankenkassen) oder auf Übergangsgeld (Rentenversicherung) für die Zeit der Reha. Welche der beiden Leistungen gezahlt wird bzw. wer für die Zahlung zuständig ist, entspricht meist auch demjenigen Kostenträger , der die Reha bezahlt.

Eine Gehaltsabrechnung liegt neben Geldscheinen.

Übergangsgeld für die Dauer der Reha

Voraussetzungen

  • Die gesetzliche Rentenversicherung hat die Reha genehmigt und kommt für die Kosten der Reha auf.
  • Vor Beginn der Reha oder der Krankschreibung müssen die Patient:innen gearbeitet/geldverdient (alternativ auch Krankengeld erhalten) und in die Rentenversicherung eingezahlt haben.
  • Das Übergangsgeld ersetzt für die Dauer der Reha das Krankengeld. Es werden nicht beide Leistungen gezahlt.
  • Bezieherinnen von Mutterschaftsgeld beziehen während einer Reha weiter Mutterschaftsgeld und haben keinen Anspruch auf Übergangsgeld.

Wer zahlt das Übergangsgeld und wo muss es beantragt werden?

Das Übergangsgeld wird bei Erwerbstätigen von der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt und muss auch dort beantragt werden.

Wie viel Übergangsgeld bekomme ich?

Für Patient:innen ohne Kinder beträgt das Übergangsgeld 68 %, mit einem Kind und Kindergeldanspruch 75 % des letzten Nettoeinkommens. Auch für Selbstständige, die pflichtversichert sind oder freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, besteht diese Regel. Als Berechnungsbasis dient aber nicht das letzte Nettoeinkommen, sondern 80 % des Einkommens, auf das im letzten Jahr Rentenversicherungsbeiträge gezahlt wurden.

Krankengeld für die Dauer der Reha

Voraussetzungen

  • Die gesetzliche Krankenversicherung hat den Antrag auf Reha bewilligt und kommt für die Kosten der Reha auf.
  • Die betroffene Person ist Arbeitnehmer:in und in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert.
  • Die Beschäftigung bestand vor der Erkrankung seit mindestens vier Wochen.
  • Es handelt sich um eine medizinische Reha.

Wer zahlt das Krankengeld und wo muss es beantragt werden?

Die gesetzliche Krankenversicherung zahlt das Krankengeld. Zur Beantragung ist in der Regel zunächst keine Eigeninitiative nötig, da der/die Arbeitgeber:in dazu verpflichtet ist, der Krankenkasse mitzuteilen, wann die Entgeltfortzahlung endet und wie hoch das Gehalt war. Die Krankenkasse wendet sich auf Grundlage dieser Informationen an die versicherte Person und übersendet die benötigten Unterlagen zur Beantragung des Krankengeldes.

Wie viel Krankengeld bekomme ich?

Arbeitnehmer:innen haben nach Beendigung einer 6-wöchigen Lohnfortzahlung für die Dauer von maximal 72 Wochen Anspruch auf Krankengeld. Die Höhe des Reha-Krankengeldes hängt vom regelmäßigen Einkommen ab und beträgt 70 Prozent des bisherigen Bruttolohns. Während des Bezugs von Krankengeld müssen keine Beiträge zur Krankenkasse geleistet werden. Die Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung sind allerdings vom Krankengeld zu entrichten.

Arbeitsunfähigkeit nach der Reha

Das Ziel der Reha bei berufstätigen Patient:innen ist es, die Gesundheit wiederherzustellen und die Erwerbsfähigkeit zu erhalten. Nach dem Grundsatz „Reha vor Rente “ sollen die Patient:innen nach der Reha wieder ihrer Tätigkeit nachgehen können und keine Erwerbsminderungsrente notwendig sein.

Trotzdem kann es vorkommen, dass die Patient:innen auch nach der Reha nicht sofort ihrer Arbeit nachgehen können. Entlässt die Rehaklinik Sie nach Ende der Maßnahme als arbeitsunfähig, erhalten Sie eine entsprechende Krankschreibung. Alternativ genügt es, wenn Ihr behandelnder Arzt oder Ihre behandelnde Ärztin die weitere Arbeitsunfähigkeit am ersten Werktag nach Ihrer Entlassung feststellt.

Portrait von Dr. med. Stefan Kley
Facharzt für Neurologie

Leitender Oberarzt der neurologischen Abteilung