Die Entscheidung für eine Rehabilitation markiert einen bedeutsamen Schritt auf dem Weg zur Genesung nach einem Unfall oder einer schweren Krankheit. Dieser Weg beinhaltet jedoch nicht nur therapeutische Maßnahmen, sondern auch die logistische Herausforderung der An- und Abreise zur Rehabilitationsstätte. Oftmals sind Patient:innen mit längeren Fahrtstrecken konfrontiert, die nicht nur Zeit und Energie, sondern auch finanzielle Ressourcen erfordern. Die Frage der Fahrtkosten wird dabei zu einem relevanten Aspekt, der die Rehabilitationserfahrung beeinflussen kann. Wir klären Sie daher hier umfassend über die Fahrt- sowie Reiskosten im Zusammenhang mit einer Rehabilitation auf, sodass Sie Ihren An- und Abreisetag so reibungslos und effizient wie möglich gestalten können.
Die Reha-Reisekosten und Fahrkosten sind im Neunten Sozialgesetzbuch § 64 SGB IX festgeschrieben, wodurch Sie als Patient:innen im Rahmen einer medizinischen Rehabilitation, einer Anschlussheilbehandlung (AHB) oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben Anspruch auf eine Erstattung von Reisekosten haben. Die Definition und der Umfang dieser Reisekosten sind in § 73 SGB IX genauer festgelegt und umfassen:
Reha-Reisekosten inkludieren also weit mehr als nur die Fahrkostenerstattung der Hin- und Rückfahrt zum Rehaort. So kann unter bestimmten Umständen beispielsweise zusätzlich ein besonderes Beförderungsmittel, eine Begleitperson oder die Kosten der Mitnahme von Kindern durch den Versicherungsträger übernommen werden.
Die Übernahme der Reisekosten zur Rehabilitation liegt nicht in der alleinigen Verantwortung der Patient:innen. Unter spezifischen Bedingungen und bis zu einer festgesetzten Höchstgrenze werden die Kosten vom gleichen Kostenträger erstattet, der auch für Ihre medizinische Rehabilitation oder Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zuständig ist. Hier besteht eine Pflicht. Vor Beginn sollten Sie sich als Versicherte:r allerdings ausreichend informieren. In der Regel werden Ihnen dazu zusätzlich zu den Reha-Informationen ein Merkblatt zu den Reisekosten vom entsprechenden Leistungsträger übermittelt. Bleiben weitere Fragen offen wenden Sie sich an Ihren jeweiligen Ansprechpartner. Zu den Kostenträgern gehören vor allem:
Die Erstattung der An- und Abreise (Fahrtkosten) zur Rehabilitation kommt sowohl für öffentliche als auch private Verkehrsmittel infrage. Grundsätzlich werden darunter Kosten verstanden, die bei der Nutzung eines regelmäßig verkehrenden, zweckmäßigen Beförderungsmittels entstehen. Unter speziellen Voraussetzungen besteht auch die Möglichkeit die Kosten für Taxi, Mietwagen oder Krankentransportmittel durch den jeweiligen Versicherungsträger übernehmen zu lassen. Für Sie als Patient:innen ist es ratsam nach Möglichkeit die kostengünstigste und direkteste Reisevariante mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu wählen.
Kosten für die Hin- und Rückfahrt zur Rehabilitation via Bus und Bahn werden erstattet. Grundsätzlich wird aber nur der Bahntarif 2. Klasse erstattet. Weitere Zuschläge aufgrund der Nutzung von ICE, IC oder EC-Fahrten sind in den meisten Fällen inklusive. Zu den weiteren Servicegebühren, welche erstattungsfähig sind, zählen auch die Zahlungsmittelentgelte für die Nutzung von Kreditkarten oder Bezahldiensten (PayPal oder Ähnliches). Wenn die Benutzung der 2. Klasse aufgrund der Art oder Schwere der Behinderung nicht zumutbar ist, wird der Fahrpreis der 1. Klasse sowie möglicherweise von Taxi, Mietwagen oder Krankenfahrten durch den Versicherungsträger übernommen. In einen solchen Fall halten Sie bitte Rücksprache mit Ihrem jeweiligen Versicherungsträger der Deutschen Rentenversicherung, Krankenkasse oder einen anderen Kostenträger.
Die Kosten einer BahnCard werden erstattet, wenn die Gesamtkosten unter Nutzung der BahnCard günstiger sind (Fahrkarten plus BahnCard) < längere Rehamaßnahmen mit Familienheimfahrten
Als alternative Form der An- und Abreise anstelle von Bahn und Bus können Sie das eigene Auto nutzen. Hier ist eine Kostenübernahme im Rahmen des § 5 Abs. 1 Bundesreisekostengesetz (BRKG) möglich. Der hier genannte Pauschalbetrag von 0,20 Euro pro gefahrenen Kilometer gilt für die Summe der Hin- und Rückfahrt. Allerdings ist eine Erstattung der Fahrkosten auf 130 Euro begrenzt. Als Entfernung wird hier stets die kürzeste Straßenverbindung berücksichtigt.
Beispiel: Ein Versicherter legt mit seinem PKW vom Wohnort zur Rehabilitationsklinik bei Hin- und Rückfahrt je 190 Kilometer zurück. Zu erstatten ist als Wegstreckenentschädigung ein Betrag in Höhe von 76 Euro (2 x 190 x 0,20 Euro).
Die Erstattung für Pendelfahrten erfolgt nur bis zu dem Betrag, der unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung bei einer angemessenen auswärtigen Unterbringung für Unterbringung und Verpflegung zu zahlen wäre.
Wenn aufgrund der Art oder Schwere der Behinderung die Nutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels oder eines Kraftfahrzeugs nicht möglich oder nicht zumutbar ist, werden die Kosten für die Nutzung eines speziellen und angemessenen Beförderungsmittels erstattet. Dies kann beispielsweise die Anmietung eines Fahrzeugs oder die Beförderung mithilfe eines Krankentransportfahrzeugs einschließen. Die Entscheidung über die Angemessenheit basiert auf den individuellen Umständen und kann gegebenenfalls durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden. Zu diesen Beförderungsmitteln zählen das Krankentransportfahrzeug, das Taxi und Flugzeuge. Bei der Benutzung eines Flugzeuges ist darauf hingewiesen, dass die tatsächlich entstandenen Kosten lediglich bis höchstens der Kosten des Bahntarifs der 2. Klasse erstattet werden.
Die öffentlichen Verkehrsmittel sind für den Versicherten dann nicht zumutbar, wenn ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 80 vorliegt und zusätzlich eine Gehbehinderung (Merkmal "G") bestätigt wurde (§ 146 Abs. 1 SGB IX).
Beträgt Ihre An- und Abreise zur Rehamaßnahme mehrere hundert Kilometer, so gibt es einen Anspruch auf Verpflegungsgeld. Diese Erstattung der Verpflegungskosten orientiert sich an den Regelungen des Bundesreisekostengesetzes und erfolgt durch Pauschalbeiträge in Abhängigkeit Ihrer Reisedauer:
Erstattungsfähig sind Übernachtungskosten, sofern die Anreise zur Rehabilitationsklinik an einem Tag nicht vollzogen werden kann, wobei dies in der Praxis äußerst selten der Fall ist. In solchen Ausnahmesituationen haben die Betroffenen die Möglichkeit, einen Zuschuss in Höhe von 20,00 Euro für die Übernachtungskosten zu erhalten. Versicherte, die eine ganztägig ambulante Leistung zur medizinischen Rehabilitation in Anspruch nehmen, erhalten in der Regel anstelle eines Verpflegungsgeldes eine unentgeltliche Mittagsmahlzeit.
Im Rahmen eines mehrwöchigen stationären Rehaaufenthaltes benötigen Sie mitunter eine Menge an Gepäck, welches bei der An- und Abreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln schnell zu einer Herausforderung werden kann. Daher zählen – wie bereits erwähnt – zu den Reisekosten auch die erforderlichen Aufwendungen für Gepäckkosten, die durch Ihren jeweiligen Versicherungsträger übernommen werden. Als notwendiges Gepäck werden 2 Koffer mit je zu 31,5 Kilogramm verstanden, die über den Kuriergepäck-Service der Deutschen Bahn für Sie unentgeltlich transportiert werden können. Eine Reisegepäckversicherung gehört nicht zu den inkludierten Leistungen. Bei einer Anreise mit dem privaten PKW werden keine Gepäckkosten durch den Versicherungsträger übernommen.
Wenn Sie Ihre Familie während einer Rehabilitationsmaßnahme besuchen wollen, besteht auch hier die Möglichkeit der Übernahme der Reisekosten unter bestimmten Voraussetzungen. Familienheimfahrten sind Reisen zum Lebensmittelpunkt Ihrer Familie und erstrecken sich auch auf enge persönliche Beziehungen einschließlich nicht-ehelicher Partnerschaften. Im Rahmen von stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die eine Dauer von mehr als 8 Wochen haben und voraussichtlich noch weitere 14 Tage andauern, können die Reisekosten gemäß den vorhergenannten Bestimmungen übernommen werden.
Die Zeit einer vorangegangenen Krankenhausbehandlung, z. B. bei einer Anschlussheilrehabilitation (AHB), ist in die 8-Wochenfrist einzubeziehen, wenn die oder der Leistungsberechtigte ohne Unterbrechung der stationären Behandlung verlegt worden ist. Falls in einem Monat Feiertage, wie beispielsweise Ostern oder Weihnachten auftreten, wird empfohlen, die Familienheimfahrten so zu planen, dass die Patient:innen vorzugsweise über die Feiertage nach Hause fahren. Die Dauer dieser Heimfahrten beträgt von der Ausnahme der Feiertage maximal 3 Tage einschließlich der Reisetage.
Die Entscheidung über die Bewilligung von Familienheimfahrten obliegt grundsätzlich dem Chefarzt der Rehabilitationseinrichtung.
Für Besuchsfahrten von Ihren Angehörigen gelten ähnliche Regelungen, die anstelle der Übernahme der Reisekosten für Familienheimfahrten können die Fahrkosten für ein:e Angehörige:r der Patient:in von deren Wohnort zur Rehabilitationseinrichtung und zurück erstattet werden, sofern keine ärztlichen Bedenken gegen einen Besuch sprechen. Die erstattungsfähigen Kosten umfassen Fahrpreis, Verpflegungsgeld und Übernachtungsgeld, die bei Familienheimfahrten entstanden wären.
Wenn es Ihnen als Patient:in aufgrund einer Behinderung nicht möglich ist, die Reise zum Rehabilitationsort allein zu bewältigen oder eine Begleitperson während des Aufenthaltes benötigen, werden die Reisekosten der Begleitperson zusätzlich übernommen. Die Notwendigkeit dieser Begleitperson wird im Vorhinein durch ein ärztliches Attest bestätigt und muss durch den jeweiligen Kostenträger (DRV, GKV oder Ähnliches) anerkannt sein.
Reisekosten sind für die Begleitperson in gleicher Höhe zu erstatten wie für Versicherte. Es gibt die Möglichkeit den Verdienstausfall der Begleitperson, der durch die Mitreise bei Hin- und Rückfahrt oder während der Maßnahme entsteht, auf Antrag der oder des Versicherten durch den Leistungsträger der Rehabilitationsmaßnahme erstatten zu lassen. Diese Regelung kommt beispielsweise bei Kinderheilmaßnahmen oder während einer Entwöhnungsbehandlung zur Geltung.
Die erforderlichen Unterlagen für die Rückerstattung der Reisekosten sind üblicherweise beim Kostenträger erhältlich. In diesen Formularen müssen unterschiedliche Informationen eingetragen werden und gegebenenfalls sind Belege wie Quittungen, Fahrkarten oder ärztliche Atteste beizufügen. Auch Personen, die eine Erstattung der Fahrkosten für die Rehabilitation mit dem eigenen PKW beantragen möchten, verwenden die vorgegebenen Formulare des entsprechenden Kostenträgers als Orientierung.
Beispielhaft sei hier das Formular für die Kostenerstattung der Deutschen Rentenversicherung „G4860-00 – Antrag auf Fahrtkostenerstattung anlässlich der Teilnahme an Nachsorgeleistungen“.
Leiter Projektmanagement und Finanzen
DAS REHAPORTAL