Der BDPK (Bundesverband deutscher Privatkliniken) nimmt in der aktuellen Ausgabe (Juli 2023) der f&w (führen und wirtschaften im Krankenhaus) Stellung zum Wunsch- und Wahlrecht in der Rehabilitation.
Der Gesetzgeber hat das Wunsch- und Wahlrecht für Rehabilitand:innen festgelegt, damit sie ihre Klinik frei wählen können. Leider wird dieses Recht in der Praxis nur eingeschränkt umgesetzt. Es gibt jedoch zumindest in der Rentenversicherung eine geplante Verbesserung. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) hat in ihren neuen "Verbindlichen Entscheidungen" festgelegt, dass seit dem 1. Juli 2023 dem Klinikwunsch der Patient:innen entsprochen wird, wenn er explizit im Reha-Antrag geäußert wurde. Dies ist ein Fortschritt im Vergleich zur bisherigen Praxis, bei der die Klinik-Zuweisung in einem intransparenten Verfahren erfolgte. Wenn keine Wunschklinik angegeben wird, schlägt die DRV vier Kliniken vor, die nachweislich die beste Qualität bieten. Allerdings sei diese Lösung aus Sicht des BDPK und anderer Leistungserbringerverbände nicht zufriedenstellend, da die von der DRV verwendeten Qualitätsdaten mindestens ein Jahr alt sind und den Versicherten ein inakzeptables Einrichtungs-Ranking präsentiert wird.
In der gesetzlichen Krankenversicherung wird das gesetzliche Wunsch- und Wahlrecht noch weniger umgesetzt. Die Krankenkassen verlangen von ihren Versicherten oft die Übernahme von Mehrkosten, sobald sie von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen. Es gäbe wohl keine Transparenz über die Leistungsentscheidung. Solange die Krankenkasse über die Wahl der Rehakliniken entscheidet, sind die Einrichtungen gezwungen, niedrige Preise auf Kosten der Leistung (insbesondere der Anzahl der therapeutischen Leistungen) und des Personals anzubieten.
Eine konsequente Umsetzung des Wunsch- und Wahlrechts würde diesen Preiskampf in einen Qualitätskampf umwandeln, von dem die Versicherten nachhaltig profitieren würden.
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→ Wunsch- und WahlrechtWissenschaftliche Mitarbeiterin
DAS REHAPORTAL