Patient:innen dürfen sich ihre Rehaklinik frei aussuchen 24.09.2021

Zuletzt aktualisiert: 19.06.2024 | Lesedauer: ca. 2 Min.

Paracelsus-Kliniken erinnern anlässlich des deutschen Reha-Tages und der anstehenden Bundestagswahl an das Wunsch- und Wahlrecht für Patient:innen.

Viele Patienten wissen gar nicht, dass sie ein gesetzliches Anrecht auf die freie Wahl ihrer Rehaklinik haben, obwohl das Sozialgesetzbuch IX schon seit 2001 in Kraft ist. Wir klären bei Paracelsus regelmäßig dazu auf und weisen Patienten darauf hin, dass sie von ihrem Recht Gebrauch machen können, zu uns zu kommen, ganz gleich, ob es sich um eine Anschlussrehabilitation oder ein Heilverfahren handelt.
Tobias Brockmann, Geschäftsführer der Paracelsus Rehabilitationskliniken Deutschland GmbH

Jeder Patient darf sich seine Reha-Einrichtung selbst aussuchen. Die Vorgaben anhand einer Klinikliste der Krankenkassen oder Rentenversicherung kann als Orientierung für die Patient:innen dienen - niemand ist gezwungen, sich für eine der Einrichtung der Liste zu entscheiden. Allerdings gibt es eine Einschränkung bei der Wahl der Klinik. Die Klinik der Wahl muss die grundlegenden Voraussetzungen für die passende Rehabilitation erfüllen:

  • Die Klinik muss sich nachweislich für die Rehabilitation der Erkrankung des Patienten eignen.
  • Der Kostenträger muss mit der Klinik einen Versorgungs- und Belegungsvertrag abgeschlossen haben (§21 SGB IX für die Rentenversicherung und §111 SGB V für die gesetzlichen Krankenkassen) und
  • die Wunschklinik muss nach den gesetzlich geltenden Qualitätsstandards zertifiziert sein (erfüllen die Rehakliniken von Paracelsus).

In den meisten Fällen reicht ein formloser Wunsch nach einer Rehaklinik aus. Wird der Antrag trotz der begründeten Wunschäußerung abgelehnt, hilft es oft, Widerspruch einzulegen.

Zur Pressemitteilung von Paracelsus.

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