Corona und Reha - jedes Bundesland macht's anders 19.03.2020

Zuletzt aktualisiert: 02.05.2024 | Lesedauer: ca. 5 Min.

Aktualisiert: 26.03.2020 - 17:00 Uhr

Patienten sind zunehmend verunsichert, ob Rehamaßnahmen aufgrund des Coronavirus weiterhin angeboten, ob diese abgebrochen werden oder Termine auf unbestimmte Zeit verschoben werden müssen.

Tatsächlich liegen hier für jedes Bundesland andere Regelungen vor. Der Föderalismus erlaubt, dass die Regierungen in den Ländern jeweils abweichende Vorgaben machen können. Qualitätskliniken.de liegen konkrete Vorgaben aus den Bundesländern vor, die wir hier zusammenfassen:

Baden-Württemberg

  • Die Durchführung von Mutter-Kind-Maßnahmen und Vater-Kind-Maßnahmen untersagt.

Bayern

  • Einrichtungen der Vorsorge und Rehabilitation haben, soweit medizinisch vertretbar, bis auf Weiteres alle planbaren Behandlungen  zurückzustellen oder zu unterbrechen, um möglichst umfangreiche Kapazitäten für die Versorgung von COVID-19 Patienten freizumachen.  Die Behandlung von Notfällen ist zu  gewährleisten.
  • Diese Allgemeinverfügung tritt am 20.03.2020 in Kraft und mit Ablauf des 15.05.2020 außer Kraft. Sie ist sofort vollziehbar.

Berlin

  • Keine spezifischen Regelungen zu Rehakliniken.

Brandenburg

  • Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und Hospizen dürfen keinen Besuch empfangen.
  • Kinder  unter  16  Jahren  und  Schwerstkranke  dürfen Besuch  von  Seelsorgern  sowie einmal  am  Tag  von  einer beliebigen Person für eine Stunde Besuch empfangen, allerdings nicht von Personen mit Atemwegsinfektionen

Hessen

  • Keine spezifischen Regelungen zu Rehakliniken

Mecklenburg-Vorpommern

  • Reisen zur Entgegennahme von vermeidbaren oder aufschiebbaren Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation sind untersagt.
  • Ziel ist es, dass sich die Krankenhäuser und stationären Rehabilitationseinrichtungen in Mecklenburg-Vorpommern auf den zu erwartenden steigenden Bedarf an Intensiv- und Beatmungskapazitäten zur Behandlung von Patienten mit schweren Atemwegserkrankungen durch SARS-CoV-2 konzentrieren und dass, soweit medizinisch vertretbar, grundsätzlich alle planbaren Aufnahmen in Rehabilitationseinrichtungen und Krankenhäusern sowie Operationen und Eingriffe in allen Krankenhäusern ab sofort auf unbestimmte Zeit verschoben und ausgesetzt werden.

Niedersachsen

  • Betreibern von Kureinrichtungen und präventiven Reha-Einrichtungen ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zubeherbergen.
  • Bereits beherbergte Personen haben ihre Rückreise möglichst bis zum 19.03.2020, spätestens bis zum 25.03.2020 vorzunehmen.
  • Die Regelung gilt bis einschließlich Sonntag, 18.04.2020 und kann verlängert werden.

Nordrhein-Westfalen

  • Für Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen gelten Betreuungsverbote für Reiserückkehrer aus Risikogebieten für den Zeitraum von 14 Tagen nach dortigem Aufenthalt.
  • Vorsorge- und Rehaeinrichtungen haben Maßnahmen zu ergreifen, Infektion mit Corona-Viren zu erschweren, Patienten und Personal zu schützen und Schutzausrüstung einzusparen.
  • Es gelten Besuchsverbote bzw. Einschränkungen auf 1 Person pro Patient pro Tag.
  • Öffentliche Bereiche wie Kantinen oder Cafés sind zu schließen.
  • Informationsveranstaltungen und Vorträge müssen abgesagt werden.

Rheinland Pfalz

  • Für Rehabilitationseinrichtungen gelten Besuchsverbote für Infizierte, Symptomträger und für Reiserückkehrer aus Risikogebieten für den Zeitraum von 14 Tagen nach dortigem Aufenthalt.

Saarland

  • Planbare Aufnahmen, auch in Tageskliniken, sind ab sofort so zu reduzieren oder auszusetzen, dass zeitnah die Aufnahmekapazitäten vor COVID-19 Patienten bereitstehen.

Sachsen

  • Es gelten Besuchsverbote.

Sachsen-Anhalt

  • Für Rehabilitationseinrichtungen gelten Besuchsverbote für Infizierte, Symptomträger und für Reiserückkehrer aus Risikogebieten für den Zeitraum von 14 Tagen nach dortigem Aufenthalt.
  • Patientinnen und Patienten dürfen nur einen Besucher pro Tag für je eine Stunde empfangen, allerdings nicht von Menschen mit Atemwegsinfektionen. Für die Universitätskliniken Halle und Magdeburg gilt ein generelles Besuchsverbot.

Schleswig-Holstein

  • In Vorsorge- und Rehaeinrichtungendürfen ab sofort keine Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen nach §§24 und 41 SGB V und im Rahmen allgemeiner Heilverfahren gem. § 40 SGB Verbracht werden.
  • Leistungen der Anschlussheilbehandlung sind hiervon ausgenommen.Diese sind vorrangig für Patientinnen und Patienten aus Schleswig-Holstein und Hamburg zu erbringen.
  • Dies gilt auch für Psychosomatische Rehakliniken.
  • Wenn eine Leistung bis zum 16.03.2020 begonnen wurde, darf diese fortgesetzt werden.
  • Teilstationäre Leistungen dürfen ab sofort nicht mehr erbracht werden.
  • Diese Regelungen gelten bis zum 19.04.2020

Thüringen

  • Es gelten Besuchsverbote bzw. Einschränkungen auf 1 Person pro Patient pro Tag.
  • Öffentliche Bereiche wie Kantinen oder Cafés sind zu schließen.
  • Vorsorge- und Rehaeinrichtungen haben Maßnahmen zu ergreifen, Infektion mit Corona-Viren zu erschweren, Patienten und Personal zu schützen und Schutzausrüstung einzusparen.

Offizielle Regelungen anderer Bundesländer (Hamburg, Bremen) liegen uns derzeit nicht vor, werden aber zeitnah ergänzt. 

Portrait von Annabelle Neudam
Exam. Krankenschwester, Dipl. Gesundheitsökonomin, M. Sc. Health Care Management

Geschäftsführerin
DAS REHAPORTAL